Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Simon Transporte | Nah- & Fernumzüge

1. Leistungen
1.1. Simon Transporte organisiert und führt Umzüge durch und kann in diesem Zusammenhang bestimmte begleitende Leistungen erbringen. Zu dem Umzug gehören An- und Abfahrt des Transportfahrzeuges sowie Verladung und Entladung des Umzugsgutes.
Zu den besonderen Leistungen zählen Auf- und Abbau von Möbeln, Ein- und Auspacken von Umzugsgut, Einrichten von Halteverbotszonen, Gestellen von Möbelliften, Gestellung von Verpackungsmaterialien, Einlagerung von Umzugsgut, der Verkauf von Umzugskartons für Kunden.
1.2. Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistungen unvorhergesehene Aufwendungen, sind diese durch den Kunden zusätzlich zu vergüten.
1.3. Das Umzugsunternehmen erbringt seine Verpflichtungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeldes.
1.4. Das Personal ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
1.5. Generell vom Transport ausgeschlossen sind gefährliche Güter, wie Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und andere leicht entzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten.
1.6. Das Umzugsunternehmen kann einen weiteren Frachtführer, Umzugsunternehmen oder Subunternehmer mit der Durchführung des Umzuges beauftragen und hat das Recht weitere Unternehmen zur Erbringung zusätzlich durch den Kunden gebuchter Leistungen hinzuzuziehen.
1.7. Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden

2. Kundenpflichten
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Ein- und Auszugsort zu machen, wie z.B. lokale Begebenheiten, Laufwege vom /zum Transportfahrzeug, Aufzug, Stockwerkangaben, Kellerräume und Dachböden, Quadratmeterangaben, etc.
2.2. Sämtliche erforderliche Vorbereitungshandlungen, wie das Verpacken des Umzugsgutes, sollte dies nicht als Zusatzleistung gebucht sein, zur ordnungsgemäßen Durchführung des Umzugs sind rechtzeitig vorzunehmen.
2.3. Bewegliche oder elektronische Teile sowie empfindliche Geräte und zerbrechliche Gegenstände sind fachgerecht für den Transport zu sichern und zu verpacken bzw. sichern zu lassen. Zur Überprüfung der vom Kunden vorgenommenen Transportsicherung/Verpackung ist der Umzugsunternehmen nicht verpflichtet.
2.4. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet anzugebben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.
2.5. Bei Abholung des Transportgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass an der Beladestelle kein Gegenstand und keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wird.
2.6. Bei Unzugänglichkeit der Be- und/oder Entladestelle ist der Kunde verpflichtet einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen.
2.7. Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
2.8. Mitarbeiter des Umzugunternehmens, d.h. diejenigen Personen, die den Umzug vor Ort durchführen, besitzen grundsätzlich keine Vollmacht und können den Umzugsunternehmer nicht rechtskräftig vertreten.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1. Der Rechnungsbetrag ist bei Privatkunden, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bei Inlandstransporten vor Beginn der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Umzugsunternehmens zu bezahlen.
3.2. Der Rechnungsbetrag ist bei Geschäftskunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto des Umzugsunternehmens zu bezahlen.
3.3. 50 Prozent des Angebotspreises sind als Anzahlung vor Räumungen und Haushaltsauflösungen von Privatkunden zu entrichten.
3.4. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt das Umzugsgut einzubehalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Die Kosten für die entstandenen Aufwendungen bei Nicht-Zahlung, wie weitere Anfahrten sowie Ein- und Auslagerungen sind von dem Absender zusätzlich zu den Frachtkosten zu tragen. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
3.5. §419 HGB findet entsprechende Anwendung
3.6. Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter An- oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Umzugsunternehmen zu zahlen.
3.7. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, zulässig, entscheidungsreif, oder unbestritten sind.
3.8. Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag gerechnet.

4. Haftung und Schadensanzeige
4.1. Das Umzugsunternehmen haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
4.2. Das Umzugsunternehmen ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
a) Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
b) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender
d) Beförderung und Lagerung von nicht vom Unternehmen verpacktem Gut in Behältern
e) Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder/und Entladestelle nicht entspricht, sofern der Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen wurde und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
f) Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen
g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter a) bis g) bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Das Umzugsunternehmen kann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
4.3. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die durch Kernenergie und an/durch radioaktive Stoffe verursacht wurde.
4.4. Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Umzugsunternehmens.
4.5. Äußerlich erkennbare Beschädigung und Verluste des Gutes sind mündlich „bei Ablieferung“ und/oder spätestens einen Tag nach Anlieferung schriftlich detailliert und hinreichend konkret anzuzeigen.
4.6. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung detailliert und hinreichend konkret in Textform angezeigt werden.
4.7. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden.
4.8. Werden Schäden, Verluste oder Lieferfristüberschreitungen nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche

5. Rücktritt und Kündigung
5.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §312g Abs.2 Satz1 Nr. 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §355 BGB.
5.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann das Umzugsunternehmen, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder
a) die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart und anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
b) oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

6. Lagerung
6.1. Es dürfen nur solche Gegenstände eingelagert werden, die sich im Eigentum des Kunden befinden oder ihm von Personen, deren Eigentum sie sind, zur Einlagerung im überlassen worden sind.
6.2. Nicht eingelagert werden Lebensmittel oder sonstige verderbliche Waren, Suchtmittel, Feuergefährliche oder explosionsgefährliche Gegenstände, Waffen, giftige, ätzende, radioaktive oder übel riechende Stoffe sowie Chemikalien, Abfallstoffe und Sondermüll jeglicher Art, Wertgegenstände wie Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Tiere aller Art, Pflanzen, Lebewesen, unrechtmäßig erworbene Gegenstände
6.3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
6.4. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer unterzeichnet. Behältnisse werden stückmäßig erfasst.
6.5. Der Einlagerer ist verpflichtet etwaige Anschriftsänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
6.6. Der Einlagerer ist verpflichtet das monatliche Lagergeld innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Voraus an den Lagerhalter zu zahlen.
6.7. Steht der Einlagerer mindestens 3 Monate mit der Zahlung der Lagerungskosten im Rückstand, kann der Lagerhalter, einen Monat nach Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Adresse, von seinem Pfandrecht Gebrauch machen. Das Lagergut geht mit dem Pfandrecht in das Eigentum des Lagerhalters über.
6.8. Es gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart.

7. Gerichtsstand und Rechtswahl
7.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts Anwendung
7.2. Für Verträge mit Verbrauchern sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern dem Kunden diese einen weiteren Schutz gewähren
7.3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem Umzugsunternehmen und dem Kunden der Sitz des Umzugsunternehmens.

8. Datenschutz
Das Umzugsunternehmen verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.